Glossar

Rückauflassungsvormerkung

Die Rückauflassungsvormerkung ist ein in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenes Schutzrecht, welches Rückübertragungsrechte an der Immobilie für eine Partei sichert. Die Rückauflassungsvormerkung ist an Bedingungen geknüpft, bei deren Eintritt sie ausgeübt werden kann. 

Wofür werden Rückauflassungsvormerkungen benutzt?
Rückauflassungsvormerkungen werden in verschiedenen Situationen eingesetzt, üblicherweise wenn sich eine Partei bezüglich der weiteren Nutzung der Immobilie oder hinsichtlich anderer Ansprüche absichern möchte.

Verkauft eine Gemeinde ein Grundstück, wird häufig eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen, beispielsweise um eine beabsichtigte Nutzungsart oder einen vereinbarten Bauzeitraum zu sichern (z.B. um Spekulation bei Baugrundstücken zu verhindern) und bei Verstoß die Rückgabe des Grundstücks fordern zu können.

Auch in Erbfällen oder Scheidungen spielen Rückauflassungsvormerkungen eine wichtige Rolle. Werden Immobilien verteilt und beispielsweise Ausgleichszahlungen an die jeweils andere Partei vereinbart, können Rückauflassungsvormerkungen eine Sicherheit für die tatsächliche Zahlung bilden. Zahlt im Beispiel die Partei in deren alleiniges Eigentum die Immobilie übergegangen ist die Ausgleichszahlung nicht rechtzeitig (oder erbringt eine andere vereinbarte Leistung nicht), kann ebenfalls die Rückgabe des Grundstücks gefordert werden.

 

Wie erkenne ich eine Rückauflassungsvormerkung?
Eine Rückauflassungsvormerkung finden Sie in Abteilung II des Grundbuchs. Häufig werden Formulierungen gewählt wie:


“Vormerkung zur Sicherung des bedingten und befristeten schuldrechtlichen Anspruchs auf Rückübertragung für […].”

 

Wie finde ich die Bedingungen der Rückauflassungsvormerkung heraus?
Die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung findet durch einen Notar statt. Die Eintragung im Grundbuch verweist daher stets auf den eintragenden Notar unter Verweis auf dessen Urkunden-Nummer, auf der die Rückauflassungsvormerkung beruht. Als Eigentümer der Immobilie sollten Sie sich an den Notar wenden, falls Sie Fragen zu den Bedingungen oder Fristen der Rückauflassungsvormerkung haben.

 

Wie kann eine Rückauflassungsvormerkung gelöscht werden?
Eine Rückauflassungsvormerkung kann gelöscht werden, wenn Bedingungen erfüllt, der Zeitraum abgelaufen, der Tod des Berechtigten eintritt (Voraussetzung: nicht vererbliche Rückauflassungsvormerkung) oder dieser auf sein Recht verzichtet.
Wenn also beispielsweise die vereinbarten Leistungen aus der Erbauseinandersetzung erbracht wurden oder der vereinbarte Zeitraum der Rückauflassungsvormerkung verstrichen ist, kann die Löschung der Rückauflassungsvormerkung durch den Eigentümer der Immobilie erfolgen. Sofern die Rückauflassungsvormerkung nicht vererblich ist (genaues findet sich in der Vertragsgrundlage der Rückauflassungsvormerkung), reicht auch der Nachweis des Todes des Berechtigten für die Löschung der Rückauflassungsvormerkung. In anderen Fällen ist die Zustimmung des Berechtigten zur Löschung erforderlich.

 

Wann ist die Rückauflassungsvormerkung vererblich?
Ob eine Rückauflassungsvormerkung vererblich ist, ist der jeweiligen Urkunde auf der sie begründet ist entnehmbar. In vielen Fällen, beispielsweise bei Kombination der Rückauflassungsvormerkung mit einem vereinbarten Wohnrecht für einen ehemaligen Eigentümer, erlischt die Rückauflassungsvormerkung im Normalfall mit dem Tod des Berechtigten.