Das Erbbaurecht im Erbfall

Der Vorteil von Erbbaurechten im Vergleich zu anderen Wohn- und Nießbrauchsrechten liegt in der hohen Rechtssicherheit für die Erbbaurechtsnehmer. Das Erbbaurecht umfasst das Recht, auf einem fremden Grundstück ein Haus bauen und bewohnen zu können. Es erlischt auch mit dem Tod des Erbbaurechtsnehmers nicht, sondern wird vererbt. Wir zeigen Ihnen, welche Einzelheiten es zu beachten gilt.

Was passiert mit Ihrem Haus nach Bestellung eines Erbbaurechts im Erbfall?

Das Erbbaurecht ist ein grundstücksgleiches Recht, das mit Ableben des Erbbaurechtsnehmers an dessen Erben übergeht. Dadurch entsteht grundsätzlich die gleiche Situation wie beim klassischen Immobilieneigentum. Rechte und Pflichten aus Ihrem Haus gehen an den oder die Erben über. Anders als im Teilverkauf braucht es hierfür keine gesonderten Regelungen, da der gesamte Ablauf gesetzlich geregelt ist.

Der oder die Erben sind somit berechtigt, das Grundstück für die vertraglich vereinbarte Dauer gegen Zahlung des Erbbauzinses weiter zu nutzen.

Sollte es mehrere Erben geben, können diese analog zum Volleigentum Anteile der anderen Erben erwerben. Wenn ein Rückkaufsrecht bei Abschluss des Erbbaurechtsvertrags vereinbart wurde, geht das Rückkaufsrecht je nach Ausgestaltung meist auf den oder die Erben über. 

Wie bei klassischen Immobilieneigentum empfiehlt es sich auch beim Erbbaurecht mit seinen Erben rechtzeitig über die spätere Nutzung des eigenes Hauses zu sprechen. Insbesondere bei mehreren Erben kann es Sinn machen, testamentarisch festzulegen welcher Erbe das eigene Haus erhalten soll. Zusammenfassend bietet ist das Erbbaurecht ein Generationenübergreifendes Modell, bei gleichzeitig hoher Flexibilität, da ein Verkauf Ihres Erbbaurechts jederzeit möglich ist.

Was ist der Unterschied zwischen einem GrundPartner Erbbaurecht und einem Teilverkauf im Erbfall?

Der GrundPartner Grundverkauf unterscheidet sich im Erbfall wesentlich von Teilverkaufsmodellen. Im Teilverkauf löst der Erbfall in der Regel einen Gesamtverkauf der Immobilie aus, oft besteht nur eine Ausnahme für Eheleute. Eine weitere Nutzung für andere Erben wie Kinder oder Lebenspartner ist in vielen Modellen aber nicht möglich.